Satzung
§ 1 - Verein
Der Vermieterbund Erfurt der "Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümer" e. V., im folgenden Verein genannt, ist eine Vereinigung der Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümer.
Der Sitz des Vereines ist Erfurt.
Der Verein ist eingetragener Verein, registriert im Vereinsregister des Amtsgerichts Erfurt unter der Nummer 1468.
§ 2 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 - Aufgaben und Ziele
Der Verein verfolgt unter Ausschluß von Erwerbszwecken ohne parteipolitische Bindung die gemeinschaftliche Wahrung allgemeiner und örtlicher Belange der im Verein zusammengeschlossenen Mitglieder.
Dabei stellt sich der Verein folgende Schwerpunktaufgaben:
- Die Beratung und Unterstützung der Vereinsmitglieder in allen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentumsangelegenheiten
- Die Interessenvertretung der Mitglieder gegenüber der Stadt, dem Land und dem Bund
- Unterstützung der Mitglieder im Rahmen der Werterhaltung und Modernisierung ihres privaten Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentums
- Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Vereinen, zur effektiven Durchsetzung der Interessen des Vereines und seiner Mitglieder
- Die Förderung und Unterstützung von dem Vereinszweck dienenden Einrichtungen, um auf diese Weise die Interessen der Mitglieder durchzusetzen
- Vertretung der Mitglieder zur Wahrung ihrer Interessen
- Stärkung des Vereines durch die Gewinnung weiterer Mitglieder
- Die Mitwirkung bei der Erstellung des Mietspiegels für den örtlichen Einzugsbereich des Vereines.
Um die Aufgaben effektiv durchführen und durchsetzen zu können, errichtet der Verein eine Geschäftsstelle. Zum Betrieb der Geschäftsstelle kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt werden.
Der Geschäftsführer sowie die Angestellten der Geschäftsstelle stehen den Mitgliedern mit Rat und Tat zur Seite.
§ 4 - Mitgliedschaft
-
Mitglied des Vereines kann werden
a) jeder Haus- und Grundstückseigentümer,
b) Jeder Eigentümer an privatem Wohnraum im Sinne des WEG,
c) Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit sich mit der Bewirtschaftung von Immobilien und Grundstücken befaßt,
d) jede Person, die Eigentum an bebautem oder unbebautem Grundstück verwaltet,
e) jeder Erbbauberechtigte und Nießbrauchinhaber. In begründeten Ausnahmefällen können mit Zustimmung des Vorstandes auch andere Personen zur Mitgliedschaft zugelassen werden, soweit dies zur Erfüllung der Vereinsaufgaben dienlich ist. - Die Mitgliedschaft ist durch Einreichung einer schriftlichen Beitrittserklärung zu beantragen.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Dabei handelt es sich um Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder stehen dem Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben beratend zur Seite; sie sind von der Beitragspflicht befreit.
-
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Verein anzuzeigen,
b) durch Tod.
c) durch Ausschluß. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die allgemeinen Vereinsinteressen oder gegen die Satzung des Vereins verstoßen hat. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied zu hören. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Beschluß des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen. Das Mitglied hat gegen den Ausschluß das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses beim Vorstand schriftlich einzulegen. Sie ist zu begründen. Bis zur Beschwerdeentscheidung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung. - Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Bereits fällige oder noch fällig werdende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt.
§ 5 - Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht,
- die Einrichtungen des Vereines zu nutzen,
- an den Versammlungen, Vereins- sowie an den Informationsabenden teilzunehmen,
- den Rat und die Unterstützung des Vereines, insbesondere in Rechts- und Steuerfragen, in Anspruch zu nehmen.
§ 6 - Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Pflicht,
- die gemeinsamen Belange der Mitglieder wahrzunehmen und zu fördern,
- den Verein bei der Durchsetzung seiner Aufgaben und Ziele zu unterstützen.
- zur Zahlung des fälligen Mitgliederbeitrages entsprechend der Beitragsordnung.
§ 7 - Finanzierung
- Die Finanzierung des Vereines zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erfolgt durch die Beiträge der Mitglieder. Der Vorstand stellt hierzu eine Beitragssatzung auf, die jedem Mitglied zur Kenntnis zu bringen ist.
- Jedes Mitglied kann die Aufgaben des Vereines zusätzlich durch freiwillige Spenden unterstützen.
- Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassen-, Rechnungs- und Buchführung sind durch die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit. Zum Kassenprüfer kann jedes Mitglied gewählt werden, sofern es nicht Mitglied des Vorstandes, Beschäftigter innerhalb der Geschäftsstelle ist oder bereits über einen längeren Zeitraum das Amt des Kassenprüfers wahrgenommen hat. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Tätigkeit des Vorstandes und der Geschäftsführung zu überprüfen. Dabei haben sie Einblick in alle Unterlagen und Belege zu nehmen, um so die Tätigkeit des Vorstandes und der Geschäftsführung prüfen zu können. Die Prüfer haben jeweils zur nächsten Jahresversammlung ihren Bericht zu erstellen.
§ 8 - Organe
Organe des Vereines sind,
I. die Mitgliederversammlung,
II. der Vorstand.
§ 9 - Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassenverwalter
- dem Schriftführer und / oder
- dem Geschäftsführer bzw.
- bis zu fünf Beisitzern.
- Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren nach der jeweils gültigen Wahlordnung gewählt.
-
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht übertragen werden.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung - Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
- Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gestellt ist.
- Der Vorstand ist berechtigt, innerhalb der Wahlperiode neue Vorstandsmitglieder zu kooptieren, wenn Vorstandsmitglieder während einer Wahlperiode aus dem Vorstand ausscheiden.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10 - Fachausschüsse
-
Der Vorstand setzt insbesondere für folgende Sachgebiete Fachausschüsse ein:
I. Rechtswesen
II. Steuerwesen
III. Bauwesen - Die Fachausschüsse bestehen jeweils aus drei fachlich vorgebildeten Personen, die vom Vorstand berufen werden. Diese müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
- Die Fachausschüsse üben beratende Tätigkeit aus. Die Mitglieder werden vom Vorsitzenden bzw. seinem Bevollmächtigten zu den Sitzungen einberufen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, daß dem Vorstand auszuhändigen ist.
§ 11 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über die Belange der Mitglieder und über die Tätigkeit des Vereines hinsichtlich der Verfolgung der dem Verein gestellten Aufgaben und Ziele.
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Geschäftsjahr (Jahreshauptversammlung) ein sowie dann, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und wenn es eine Minderheit von 1/10 der Mitglieder mit begründetem Antrag verlangt. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief oder durch die vereinseigene Zeitung. Ihr ist die Tagesordnung beizufügen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde.
-
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
• die Wahl des Vorstandes
• die Abberufung des Vorstandes
• die Entscheidung über Beschwerden gemäß § 4, Ziff4c
• die Ernennung von Ehrenmitgliedern, die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
• die Änderung der Satzung des Vereins - Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
- Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereines bedarf der Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten, der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
- Über die Mitgliederversammlung und die gefaßten Beschlüsse ist von einem Mitglied des Vorstandes (Protokollführer) ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme auszulegen.
§ 12 - Schiedsgericht
Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins kann auf Anforderung der am Streit beteiligten Mitglieder ein Schiedsgericht gebildet werden, das aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht.
Jeder Streitteil benennt einen Beisitzer und diese benennen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
§ 13 - Auflösung
- Die Auflösung des Vereines kann auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag der Hälfte der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß der Mitgliederversammlung erfordert die 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- In der Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereines beschlossen hat, ist über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens mit der Maßgabe abzustimmen, daß eine Auflösung des Vereinsvermögens nicht dem Zweck des Vereines zuwiderlaufen darf.
§ 14 - Schlußbestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und wirksam.
- Die vorstehende Satzung wird mit Beschluß der Mitgliederversammlung wirksam.
Erfurt, 18. November 2000
Satzung (pdf)
B E I T R A G S O R D N U N G des Vermieterbundes Erfurt e. V.
§ 1 Geltungsbereich
Die Beitragsordnung regelt folgende Leistungen:∙ Mitgliedsbeiträge
∙ Aufnahmegebühren
Der Verein ist darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer Beitragspflicht, die in der Satzung (§ 6) grundsätzlich geregelt ist, in vollem Umfang und pünktlich nachkommen. Nur unter dieser Bedingung kann der Verein seine Aufgaben satzungsgemäß erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen.
Die Beitragspflicht entsteht sofort mit der Aufnahme des Mitgliedes und dauert bis zum Ende der Mitgliedschaft.
§ 2 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
Es wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 50,00 € erhoben.Tritt ein ausgetretenes Mitglied zu einem späteren Zeitpunkt wieder in den Verein ein, so entfällt die Aufnahmegebühr. Weist ein neues Mitglied nach, dass es bereits bei einem anderen Eigentümerverein Mitglied war, so wird keine Aufnahmegebühr erhoben.
Gesellschaften und Einzelpersonen zahlen pro Jahr einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 85,00 €. Der jährliche Beitragszeitraum beginnt mit dem Tag des Eintritts und dauert zwölf Monate (Beispiel: Eintritt am 21.06.2011, Ende des Beitragsjahres 20.06.2012).
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Es werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben, wenn ein Mitglied seinen Grundbesitz zu Lebzeiten an die Kinder überträgt und diese Mitglied werden oder die Mitgliedschaft nach dem Tod eines Mitgliedes durch den Erben fortgesetzt wird.
Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung geändert werden.
§ 3 Zahlungsfristen
Der Beitrag ist jährlich im Eintrittsmonat fällig. Jedes Mitglied erhält eine Rechnung. Der Beitrag kann überwiesen, bar gezahlt oder per Lastschrift eingezogen werden. Bei Barzahlung erhält das Mitglied eine Quittung. Mitglieder, die am Lastschriftverfahren teilnehmen, sind verpflichtet, Anschriften‐ und Kontoänderungen umgehend schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Werden Änderungen nicht mitgeteilt, können dadurch entstehende Kosten vom Mitglied eingefordert werden. Gleiches gilt, wenn das Mitglied am Lastschriftverfahren teilnimmt und das Konto keine entsprechende Deckung aufweist.§ 4 Pflichtverletzungen / Ende der Mitgliedschaft
Kommt ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß nach, wird es vom Verein kostenpflichtig gemahnt (Mahngebühr: 5,11 €). Befindet sich das Mitglied trotz Mahnung ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand, erfolgt der Ausschluss durch den Vorstand. Dies entbindet das Mitglied aber nicht von der Zahlung der gesamten offenen Forderung. Beitragsrückstände und offene Gebühren werden im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu Lasten des säumigen Mitgliedes beigetrieben.Der Austritt aus dem Verein ist ohne Angaben von Gründen nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die schriftliche Kündigung des Mitgliedes muss der Geschäftsstelle rechtzeitig, spätestens zum 30.09. eines Kalenderjahres vorliegen. Bei fristgerecht eingegangener Kündigung ist der anteilige Jahresbeitrag bis zum 31.12. noch zur Zahlung fällig. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert sich diese und damit die Pflicht zur Beitragszahlung um ein weiteres Kalenderjahr. Ist der jährliche Mitgliedsbeitrag zum Zeitpunkt der fristgerechten Kündigung bereits gezahlt, erfolgt eine taggenaue Abrechnung und Rückerstattung des über das Ende der Mitgliedsschaft hinaus bezahlten Beitrages.
Die vorstehende Beitragsordnung wurde vom Vorstand in seiner Sitzung vom 21.06.2011 beschlossen und tritt am 01.07.2011 in Kraft. Die bisherige Beitragsordnung verliert am 30.06.2011 ihre Gültigkeit. Die neue Beitragsordnung ist für alle Mitglieder ab 01.07.2011 verbindlich. Ebenso gilt sie für all diejenigen Mitglieder, die ab diesem Zeitpunkt dem Verein beitreten.
Erfurt, 21.06.2011
Der Vorstand